Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 10

§ 10 – Auskunftspflicht

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen. (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

Kurz erklärt

  • § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für Kinder und Ehegatten des Antragstellers.
  • Auch andere Personen, bei denen die Kinder berücksichtigt werden, fallen unter diese Regelung.
  • § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist ebenfalls anwendbar.
  • Arbeitgeber müssen auf Anfrage eine Bescheinigung über Lohn, Steuern und Sozialabgaben ausstellen.
  • Familienkassen können eine Frist zur Erfüllung dieser Pflicht setzen.